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STEUERRECHTSKANZLEI MONIKA KÖHLER
Steuerrechtliche Beratung, Grimma

 
           
   



 
 
 
 

Service der Kanzlei

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Aktuelles: Das Wichtigste für Sie in Kurzfassung

JStG 2016 – Änderungen der Umsatzsteuer und Abgabenordnung

Alle Änderungen der AO und des UStG sollen am Tag nach der Verkündung des JStG 2016 in Kraft treten.


§ 139 AO: Die Wirtschaftsidentifikationsnummer

Es wird in der Abgabenordnung die – seit Jahren geplante – Wirtschaftsidentifikationsnummer eingeführt. Die Wirtschaftsidentifikationsnummer (kurz: W-IdNr.) ist ein dauerhaftes und eindeutiges Identifikationsmerkmal für wirtschaftlich Tätige im Rahmen von Steuerzwecken.

Den Finanzbehörden ermöglicht sie unter anderem das genaue Zuordnen von wirtschaftlich tätigen Rechtssubjekten und natürlichen Personen (Zuordnung der W-IdNr. zur seit 2008 flächendeckend eingeführten IdNr.) Freiberufler und Einzelkaufleute erhalten neben Ihrer IdNr. jetzt auch eine W-IdNr., um den privaten Bereich vom wirtschaftlichen Bereich zu trennen.

Wirtschaftlich Tätige nach § 139a Abs. 3 AO sind
• Personenvereinigungen,
• juristische Personen und
• natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind.

Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt USt-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzen. Dabei wird die W-IdNr. aus der Länderkennung DE (für Deutschland) und 9 weiteren Ziffern bestehen. Sie folgt damit dem gleichen Format wie die USt-IdNr., sodass bereits vergebene USt-IdNrn. auch weiterhin genutzt werden können.
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Die Vergabe
Die W-IdNr. wird von der Bundeszentrale für Steuern vergeben werden. Ein Antrag auf Erteilung ist nicht notwendig; das BZSt wird W-IdNrn. automatisch vergeben und betroffene Unternehmen davon in Kenntnis setzen.



§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Überdies hatte der Bundesrat eine weitere Anpassung des JStG 2016 angeregt, die auf ein Urteil des BFH (Urteil vom 5.6.2014, XI R 44/12) zurückgeht. Sie betrifft den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer im Falle eines unrichtigen Steuerausweises.
Dabei soll künftig nur noch auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung abgestellt werden. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG kann somit aufgehoben werden.



Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Zentrale Maßnahmen

Festsetzung des Verspätungszuschlags:
Zur Vermeidung unnötiger Gerichtskosten gegen die Höhe des Verspätungszuschlags soll dieser nun in § 152 Abs. 3 AO gesetzlich fixiert werden. Demnach beträgt er grundsätzlich für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR. Für Jahressteuererklärungen erhöht sich der Mindestbetrag auf 50 EUR.

Das Bürokratieentlastungsgesetz
Bereits im Dezember 2014 hat die Regierung ein Eckpunktepapier zur Entlastung der Wirtschaft von Bürokratie beschlossen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 2.7.2015 vom Bundestag eingebracht und am 10.7.2015 von der Länderkammer (BR-Drucks. 304/15) gebilligt.
Mit dem vorliegenden Gesetz soll unnötiger bürokratischer Aufwand für kleine und mittelgroße Unternehmen verringert werden. Hierzu sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen vor: Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000 EUR bzw. 60.000 EUR. Dadurch werden ab 2016 mehr Unternehmen von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und in der AO befreit als bisher.

Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Die rückwirkende Änderung für 2015 soll beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2015 nachgeholt werden.
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
Der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr beträgt 1 908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Mandanteninformation

Informationen zur privaten Pkw-Nutzung (1% Regelung)

Seit 01.01.2006 müssen Selbständige, die bei der privaten Pkw-Nutzung von der 1% Regelung Gebrauch machen wollen, dem Finanzamt nachweisen, dass Sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Der betrieblichen Nutzung eines Pkw werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50%, darf der private Nutzungsanteil nicht nach der 1% Regelung bewertet werden. Die Ausgaben für die betrieblichen Fahrten mit den Pkw sind nur dann weiterhin Betriebsausgaben, wenn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt mit dem Jahresabschluss vorgelegt wird.
Rechtsquelle: BMF, Schreiben v. 07.07.2006; AZ. IV B2 – S. 2177

Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten:

• Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen betrieblichen und beruflich veranlassten Fahrt,
• Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer), bei Umwegen auch die Reiseroute,
• Reisezweck und
• Name des aufgesuchten Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Wichtig: Fahrtenbücher müssen zeitnah geführt werden und dürfen nicht im Nachhinein ohne größeren Aufwand veränderbar sein. Ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch wird nicht akzeptiert, da nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen sind!